Einwohnergemeinde Gurbrü, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü


Grüne OASE
IN STADTNÄHE 

 

Offenheit und Lebensqualität – dieses Motto vertritt und lebt die Gemeinde Gurbrü. Der ländliche Charakter, die Nähe zu Bern, Fribourg, Neuenburg und Biel, ein schönes Naherholungsgebiet halten für jeden Geschmack und jedes Alter das Richtige bereit. Gerne stellen wir uns Ihnen auf diesen Seiten vor – herzlich willkommen!   

 

Neuigkeiten


Zurück zur Übersicht

22.08.2022

Revision Bauinventar: öffentliche Einsichtnahme

Bauinventar nach Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG
Teilrevision, öffentliche Einsichtnahme

Die Bauinventare der erwähnten Gemeinden sind von der Denkmalpflege des Kantons Bern
überarbeitet worden. Es handelt sich um Teilrevisionen. Die Aktualisierungen betreffen insbesondere
die erhaltenswerten Inventarobjekte und die allfällige Neuaufnahme von Inventarobjekten im Rahmen
der ordentlichen Nachführung des Bauinventars.

Vor der Inkraftsetzung durch das kantonale Amt für Kultur werden die teilrevidierten Bauinventare
gemäss Art. 13d in Verbindung mit Art. 13a Abs. 1 BauV veröffentlicht.
Interessierte haben die Möglichkeit, die Entwürfe einzusehen: von Montag, 22. August, bis und mit
Donnerstag, 20. Oktober 2022, während der ordentlichen Öffnungszeiten auf dem
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland an der Poststrasse 25 in Ostermundigen.
Die Entwürfe können auch online auf der Webseite der Denkmalpflege des Kantons Bern
(www.be.ch/denkmalpflege) und auf den Webseiten der erwähnten Gemeinden konsultiert werden.

Nach Art. 13a BauV können sich die in Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG genannten Personen,
Organisationen und Behörden zum Entwurf äussern und Anträge stellen. Äusserungen und Anträge
müssen schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) bei der
Denkmalpflege des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, Postfach, 3001 Bern eingereicht werden.

Es ist nicht möglich, die Aufnahme eines Objekts ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten.
Es kann mit Beschwerde nur gerügt werden, dass das Inventar unvollständig sei, also Objekte darin
fehlen würden (Artikel 13a Abs. 4 BauV). Eigentümerinnen und Eigentümer, die möchten, dass ihr
Objekt aus dem Inventar entlassen wird, können dies im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren
verlangen.

Im Übrigen verweisen wir auf Art. 13a-c BauV.

Bern, 15. August 2022
Amt für Kultur, Denkmalpflege des Kantons Bern

 AUFLAGE_merkblatt-oeffentliche-einsichtnahme.pdf
 AUFLAGE_revision-bauinventar-gmd-665.pdf


Zurück zur Übersicht


 

 

 

 

E-Mail
Anruf